§ 42 GO-BR Fragestunde und Aktuelle Stunde

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jede Sitzung des Bundesrates beginnt entweder mit einer Fragestunde oder mit einer Aktuellen Stunde. Abfolge und Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Rücksprache mit den VizepräsidentenBeratung in der Präsidialkonferenz.
  2. (2)Absatz 2,Die Fragestunde darf in der Regel 60 Minuten nicht übersteigen. Häufen sich die mündlichen Anfragen, kann der Präsident, um deren Behandlung zu ermöglichen, im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten, die Fragestunde bis zu 120 Minuten erstrecken.
  3. (2)Absatz 2,Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, dem ihm beigegebenen Staatssekretär oder jenem Staatssekretär, der seine Angelegenheiten gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahrnimmt. Sie kann weiters einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union gewidmet sein.Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, dem ihm beigegebenen Staatssekretär oder jenem Staatssekretär, der seine Angelegenheiten gemäß Artikel 78, Absatz 2, B-VG wahrnimmt. Sie kann weiters einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union gewidmet sein.
  4. (3)Absatz 3,Die Fragestunde und die Aktuelle Stunde dürfen in der Regel jeweils 60 Minuten nicht übersteigen. Der Präsident kann im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die Dauer bis zu jeweils 120 Minuten erstrecken.
  5. (4)Absatz 4,Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Abfolge der Wortmeldungen sowie Redezeit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz eins,Jede Sitzung des Bundesrates beginnt entweder mit einer Fragestunde oder mit einer Aktuellen Stunde. Abfolge und Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Rücksprache mit den VizepräsidentenBeratung in der Präsidialkonferenz.
  2. (2)Absatz 2,Die Fragestunde darf in der Regel 60 Minuten nicht übersteigen. Häufen sich die mündlichen Anfragen, kann der Präsident, um deren Behandlung zu ermöglichen, im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten, die Fragestunde bis zu 120 Minuten erstrecken.
  3. (2)Absatz 2,Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, dem ihm beigegebenen Staatssekretär oder jenem Staatssekretär, der seine Angelegenheiten gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahrnimmt. Sie kann weiters einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union gewidmet sein.Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, dem ihm beigegebenen Staatssekretär oder jenem Staatssekretär, der seine Angelegenheiten gemäß Artikel 78, Absatz 2, B-VG wahrnimmt. Sie kann weiters einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union gewidmet sein.
  4. (3)Absatz 3,Die Fragestunde und die Aktuelle Stunde dürfen in der Regel jeweils 60 Minuten nicht übersteigen. Der Präsident kann im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die Dauer bis zu jeweils 120 Minuten erstrecken.
  5. (4)Absatz 4,Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Abfolge der Wortmeldungen sowie Redezeit der Mitglieder des Bundesrates fest.

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