§ 2 AusG-GO Beschlußfähigkeit

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 2 AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für ein verhindertes Mitglied das entsprechende Ersatzmitglied anwesend ist, dem in diesem Falle sämtliche Rechte des vertretenen Mitgliedes zukommen. Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß (Paragraph 7, Absatz 2, AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für ein verhindertes Mitglied das entsprechende Ersatzmitglied anwesend ist, dem in diesem Falle sämtliche Rechte des vertretenen Mitgliedes zukommen. Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,
    1. 1.Ziffer einsdie befangen sind oder
    2. 2.Ziffer 2auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (§ 7 Abs. 5 AusG) zutrifft oderauf die ein die Entsendung hindernder Umstand (Paragraph 7, Absatz 5, AusG) zutrifft oder
    3. 3.Ziffer 3deren Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission gemäß § 8 Z 3 AusG ruht.deren Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, AusG ruht.
  2. (2)Absatz 2,Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Ist die Begutachtungskommission zum Zeitpunkt, für den sie einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und sie frühestens nach Ablauf von zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Ist die Begutachtungskommission auch in dieser Sitzung nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung einzuberufen. In dieser und in allen folgenden Sitzungen desselben Begutachtungsverfahrens ist die Begutachtungskommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im § 12 Abs. 5 AusG angeführte Frist eingehalten werden kann.Die Maßnahmen gemäß Absatz 3, sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im Paragraph 12, Absatz 5, AusG angeführte Frist eingehalten werden kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 2 AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für ein verhindertes Mitglied das entsprechende Ersatzmitglied anwesend ist, dem in diesem Falle sämtliche Rechte des vertretenen Mitgliedes zukommen. Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß (Paragraph 7, Absatz 2, AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für ein verhindertes Mitglied das entsprechende Ersatzmitglied anwesend ist, dem in diesem Falle sämtliche Rechte des vertretenen Mitgliedes zukommen. Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,
    1. 1.Ziffer einsdie befangen sind oder
    2. 2.Ziffer 2auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (§ 7 Abs. 5 AusG) zutrifft oderauf die ein die Entsendung hindernder Umstand (Paragraph 7, Absatz 5, AusG) zutrifft oder
    3. 3.Ziffer 3deren Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission gemäß § 8 Z 3 AusG ruht.deren Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, AusG ruht.
  2. (2)Absatz 2,Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Ist die Begutachtungskommission zum Zeitpunkt, für den sie einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und sie frühestens nach Ablauf von zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Ist die Begutachtungskommission auch in dieser Sitzung nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung einzuberufen. In dieser und in allen folgenden Sitzungen desselben Begutachtungsverfahrens ist die Begutachtungskommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im § 12 Abs. 5 AusG angeführte Frist eingehalten werden kann.Die Maßnahmen gemäß Absatz 3, sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im Paragraph 12, Absatz 5, AusG angeführte Frist eingehalten werden kann.

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