Art. 1 § 3 DV-StAG Aufgaben und innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
ZWEITER ABSCHNITT

Aufgaben und innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften und

Oberstaatsanwaltschaften

Besondere Aufgaben der Behördenleiter

Leiter der Staatsanwaltschaften

§ 3. Die BehördenleiterLeiter der Staatsanwaltschaften haben im Rahmen ihrer allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit diese nicht unter § 8 StAG fallen, unverzüglich unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung getroffen wird. Paragraph 3, Die BehördenleiterLeiter der Staatsanwaltschaften haben im Rahmen ihrer allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit diese nicht unter Paragraph 8, StAG fallen, unverzüglich unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung getroffen wird.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
ZWEITER ABSCHNITT

Aufgaben und innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften und

Oberstaatsanwaltschaften

Besondere Aufgaben der Behördenleiter

Leiter der Staatsanwaltschaften

§ 3. Die BehördenleiterLeiter der Staatsanwaltschaften haben im Rahmen ihrer allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit diese nicht unter § 8 StAG fallen, unverzüglich unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung getroffen wird. Paragraph 3, Die BehördenleiterLeiter der Staatsanwaltschaften haben im Rahmen ihrer allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit diese nicht unter Paragraph 8, StAG fallen, unverzüglich unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung getroffen wird.

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