§ 48 WFG 1984

Wohnbauförderungsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.12.9999

Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die §§ 46 und 47 nicht. Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die Paragraphen 46 und 47 nicht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.12.9999

Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die §§ 46 und 47 nicht. Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die Paragraphen 46 und 47 nicht.

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