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Art. 1 § 10 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung hat der Staatsanwalt auf die Beischaffung der notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung anderer Dienststellen in Anspruch nehmen (§ 36 StPO). Paragraph 10, Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung hat der Staatsanwalt auf die Beischaffung der notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung anderer Dienststellen in Anspruch nehmen (Paragraph 36, StPO).
Art. 1 § 10 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung hat der Staatsanwalt auf die Beischaffung der notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung anderer Dienststellen in Anspruch nehmen (§ 36 StPO). Paragraph 10, Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung hat der Staatsanwalt auf die Beischaffung der notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung anderer Dienststellen in Anspruch nehmen (Paragraph 36, StPO).