Art. 1 § 10 DV-StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Voruntersuchungen

Art. 1 § 10 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung hat der Staatsanwalt auf die Beischaffung der notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung anderer Dienststellen in Anspruch nehmen (§ 36 StPO). Paragraph 10, Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung hat der Staatsanwalt auf die Beischaffung der notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung anderer Dienststellen in Anspruch nehmen (Paragraph 36, StPO).

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Voruntersuchungen

Art. 1 § 10 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung hat der Staatsanwalt auf die Beischaffung der notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung anderer Dienststellen in Anspruch nehmen (§ 36 StPO). Paragraph 10, Auch nach Einleitung einer Voruntersuchung hat der Staatsanwalt auf die Beischaffung der notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung anderer Dienststellen in Anspruch nehmen (Paragraph 36, StPO).

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