§ 11 BEA-Geo. Gebührenfreiheit

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1950 sind von Amts wegen zu tragen. Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 sind von Amts wegen zu tragen.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 29.08.1987 bis 30.04.2012

Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1950 sind von Amts wegen zu tragen. Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 sind von Amts wegen zu tragen.

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