§ 16 BEA-Geo. Kundmachung des Mindestlohntarifs

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluß auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie den Wortlaut des Mindestlohntarifs in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ zu verlautbaren. In der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist auf die folgende Veröffentlichung des vollen Wortlautes in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ hinzuweisen.
  2. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
  3. (2)Absatz 2,Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (§ 8) einzureihen.Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (Paragraph 8,) einzureihen.
  4. (3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
    2. 2.Ziffer 2jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
    3. 3.Ziffer 3jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,
    4. 4.Ziffer 4dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
    5. 5.Ziffer 5den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und
    6. 6.Ziffer 6der antragstellenden Partei
    je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster III (Anm.: Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, sowie des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu übermitteln.je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster römisch drei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, sowie des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu übermitteln.
  5. (4)Absatz 4,Die Kosten der Kundmachung eines Mindestlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Veröffentlichung des vollen Wortlauts in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ trägt der Bund.
  6. (3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
    3. 3.Ziffer 3jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,
    4. 4.Ziffer 4den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und
    5. 5.Ziffer 5der antragstellenden Partei
    je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster III eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster römisch drei eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
  7. (54)Absatz 54,Die Abs. 1 bis 43 sowie § 15 gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.Die Absatz eins, bis 43 sowie Paragraph 15, gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 29.08.1987 bis 30.04.2012
  1. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluß auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie den Wortlaut des Mindestlohntarifs in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ zu verlautbaren. In der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist auf die folgende Veröffentlichung des vollen Wortlautes in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ hinzuweisen.
  2. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
  3. (2)Absatz 2,Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (§ 8) einzureihen.Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (Paragraph 8,) einzureihen.
  4. (3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
    2. 2.Ziffer 2jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
    3. 3.Ziffer 3jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,
    4. 4.Ziffer 4dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
    5. 5.Ziffer 5den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und
    6. 6.Ziffer 6der antragstellenden Partei
    je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster III (Anm.: Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, sowie des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu übermitteln.je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster römisch drei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, sowie des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu übermitteln.
  5. (4)Absatz 4,Die Kosten der Kundmachung eines Mindestlohntarifs im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Veröffentlichung des vollen Wortlauts in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ trägt der Bund.
  6. (3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
    3. 3.Ziffer 3jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,
    4. 4.Ziffer 4den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und
    5. 5.Ziffer 5der antragstellenden Partei
    je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster III eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster römisch drei eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
  7. (54)Absatz 54,Die Abs. 1 bis 43 sowie § 15 gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.Die Absatz eins, bis 43 sowie Paragraph 15, gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.

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