§ 16 BEA-Geo. Kundmachung des Mindestlohntarifs

BEA-Geo. - Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (§ 8) einzureihen.Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (Paragraph 8,) einzureihen.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
    3. 3.Ziffer 3jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,
    4. 4.Ziffer 4den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und
    5. 5.Ziffer 5der antragstellenden Partei
    je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster III eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster römisch drei eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sowie § 15 gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.Die Absatz eins, bis 3 sowie Paragraph 15, gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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