§ 15 BEA-Geo. Mindestlohntarif

BEA-Geo. - Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung eines Mindestlohntarifs ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung eines Mindestlohntarifs erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die in den §§ 22 und 25 Abs. 1 und 2 ArbVG geforderten Voraussetzungen erfüllt, und allenfalls notwendige Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.Das Verfahren zur Festsetzung eines Mindestlohntarifs ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung eines Mindestlohntarifs erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die in den Paragraphen 22 und 25 Absatz eins und 2 ArbVG geforderten Voraussetzungen erfüllt, und allenfalls notwendige Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2,Jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des beantragten Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann ist eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
  3. (3)Absatz 3,Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen.Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Absatz 2,) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen.
In Kraft seit 29.08.1987 bis 31.12.9999
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