Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
(2)Absatz 2,Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (§ 8) einzureihen.Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (Paragraph 8,) einzureihen.
(3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
1.Ziffer einsdem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
2.Ziffer 2jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
3.Ziffer 3den nach dem Geltungsbereich der Satzung zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
4.Ziffer 4der antragstellenden Partei sowie
5.Ziffer 5den anderen Vertragsparteien des Kollektivvertrages, der die Grundlage für die beschlossene Satzung bildet,
je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster II eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster römisch zwei eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.Die Absatz eins, bis 3 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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