§ 4 BEA-Geo. Angelobung der Mitglieder

BEA-Geo. - Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Amtsausübung und der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eine Verhandlung (§ 6 Abs. 6) sein kann. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Amtsausübung und der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eine Verhandlung (Paragraph 6, Absatz 6,) sein kann.

In Kraft seit 18.10.2025 bis 31.12.9999
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