Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angelegenheiten in Senaten. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten, soweit sie nach den bis 31. Dezember 1986 geltenden Vorschriften Senaten der Einigungsämter vorbehalten waren.Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 und Absatz 3, Ziffer eins, und 2 angeführten Angelegenheiten in Senaten. Dies gilt auch für die in Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten, soweit sie nach den bis 31. Dezember 1986 geltenden Vorschriften Senaten der Einigungsämter vorbehalten waren.
(2)Absatz 2,Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende (Stellvertreter) des Bundeseinigungsamtes.
(3)Absatz 3,In einen Senat sind mindestens je vier Mitglieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu berufen. In Angelegenheiten des § 1 Abs. 3 gelten auch Auftraggeber als der Gruppe der Arbeitgeber und auch Heimarbeiter als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig.In einen Senat sind mindestens je vier Mitglieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu berufen. In Angelegenheiten des Paragraph eins, Absatz 3, gelten auch Auftraggeber als der Gruppe der Arbeitgeber und auch Heimarbeiter als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig.
(4)Absatz 4,Ein Senat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Senatsvorsitzenden je zwei Mitglieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anwesend sind.
(5)Absatz 5,Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie in der Überzahl sind, kein Stimmrecht.
(6)Absatz 6,Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefaßt. Der Senatsvorsitzende hat seine Stimme als letzter abzugeben; er darf sich der Stimme nicht enthalten.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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