Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Alle beim Bundeseinigungsamt einlangenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register einzutragen.
(2)Absatz 2,Neben dem allgemeinen Register ist über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Register nach Muster I, über die dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register nach Muster II, über die dem Kataster eingereihten Mindestlohntarife ein Register nach Muster III, über die dem Kataster eingereihten Lehrlingseinkommen ein Register nach Muster IV und über die dem Kataster eingereihten Heimarbeitstarife ein Register nach Muster V zu führen. Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.Neben dem allgemeinen Register ist über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Register nach Muster römisch eins, über die dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register nach Muster römisch zwei, über die dem Kataster eingereihten Mindestlohntarife ein Register nach Muster römisch drei, über die dem Kataster eingereihten Lehrlingseinkommen ein Register nach Muster römisch vier und über die dem Kataster eingereihten Heimarbeitstarife ein Register nach Muster römisch fünf zu führen. Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.
(3)Absatz 3,Das allgemeine Register kann auch in Karteiform geführt werden.
In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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