Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
§ 6 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
In Kraft seit 22.08.2013 bis 31.12.9999
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