Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Stellt bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung eines Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte Partei beim Bundeseinigungsamt einen Antrag auf Vermittlung, so hat der Vorsitzende unverzüglich einen Senat zur Durchführung einer Einigungsverhandlung einzuberufen. Zur Verhandlung sind sämtliche am Streit beteiligten Parteien zu laden.
(2)Absatz 2,In der Einigungsverhandlung ist zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken.
(3)Absatz 3,Die Einigungsverhandlung ist abzubrechen, wenn
1.Ziffer einsder Antrag zurückgezogen wird;
2.Ziffer 2einer der Streitteile trotz zweimaliger ausgewiesener Ladung ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen ist;
3.Ziffer 3eine Vereinbarung der Streitteile über die Beilegung des Streites nicht zustande kommt und keine Erklärung im Sinne des Abs. 4 abgegeben worden ist.eine Vereinbarung der Streitteile über die Beilegung des Streites nicht zustande kommt und keine Erklärung im Sinne des Absatz 4, abgegeben worden ist.
(4)Absatz 4,Liegt von allen am Streit beteiligten Parteien eine schriftliche Erklärung vor, sich einem Schiedsspruch des Bundeseinigungsamtes zu unterwerfen, so ist die Streitigkeit, wenn keine Vereinbarung über die Beilegung des Streites zustande kommt, durch einen Schiedsspruch zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Sowohl eine Vereinbarung nach Abs. 2 als auch ein Schiedsspruch nach Abs. 4 bedürfen der Schriftform.Sowohl eine Vereinbarung nach Absatz 2, als auch ein Schiedsspruch nach Absatz 4, bedürfen der Schriftform.
In Kraft seit 27.04.2012 bis 31.12.9999
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