§ 14 BEA-Geo. Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und den vollen Wortlaut der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ zu veröffentlichen. In der Kundmachung der Satzungserklärung ist auf die folgende Veröffentlichung des Wortlautes der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ hinzuweisen.
  2. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
  3. (2)Absatz 2,Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (§ 8) einzureihen.Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (Paragraph 8,) einzureihen.
  4. (3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
    3. 3.Ziffer 3dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
    4. 43.Ziffer 43den nach dem Geltungsbereich der Satzung zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
    5. 54.Ziffer 54der antragstellenden Partei sowie
    6. 65.Ziffer 65den anderen Vertragsparteien des KollektivvertragsKollektivvertrages, der die Grundlage für die beschlossene Satzung bildet,
    je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster II (Anm.: Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster römisch zwei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
  5. (4)Absatz 4,Die Kosten der Kundmachung der Satzungserklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Veröffentlichung des Wortlauts der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ trägt der Bund.
  6. (54)Absatz 54,Die Abs. 1 bis 43 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.Die Absatz eins, bis 43 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 29.08.1987 bis 30.04.2012
  1. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und den vollen Wortlaut der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ zu veröffentlichen. In der Kundmachung der Satzungserklärung ist auf die folgende Veröffentlichung des Wortlautes der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ hinzuweisen.
  2. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
  3. (2)Absatz 2,Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (§ 8) einzureihen.Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster der Satzungen (Paragraph 8,) einzureihen.
  4. (3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
    3. 3.Ziffer 3dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
    4. 43.Ziffer 43den nach dem Geltungsbereich der Satzung zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
    5. 54.Ziffer 54der antragstellenden Partei sowie
    6. 65.Ziffer 65den anderen Vertragsparteien des KollektivvertragsKollektivvertrages, der die Grundlage für die beschlossene Satzung bildet,
    je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster II (Anm.: Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Zahlen, unter denen die Satzung im Register nach Muster römisch zwei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
  5. (4)Absatz 4,Die Kosten der Kundmachung der Satzungserklärung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Veröffentlichung des Wortlauts der Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ trägt der Bund.
  6. (54)Absatz 54,Die Abs. 1 bis 43 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.Die Absatz eins, bis 43 gelten sinngemäß für die Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.

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