§ 7 ZARV 1985

Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2002 bis 31.12.9999

Notfallsübung

§ 7. Bei Die bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzteeingesetzten Flugbesatzungen sowie das regelmäßig eingesetzte Begleitpersonal müssen vor ihrem ersten Einsatz sowie in regelmäßigender Folge in periodischen Abständen, zumindest aberjedoch einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchgeführt habendurchführen. Paragraph 7, Bei Ambulanz Eine solche Notfallsübung muss auch die Anwendung und den Umgang mit den an Bord vorhandenen oder mitzuführenden Bergungs- und Rettungsflügen eingesetzte Flugbesatzungen müssen in regelmäßigen Abständen, zumindest aber einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchgeführt habenRettungsgeräten umfassen.

Stand vor dem 08.10.2002

In Kraft vom 31.03.1985 bis 08.10.2002

Notfallsübung

§ 7. Bei Die bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzteeingesetzten Flugbesatzungen sowie das regelmäßig eingesetzte Begleitpersonal müssen vor ihrem ersten Einsatz sowie in regelmäßigender Folge in periodischen Abständen, zumindest aberjedoch einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchgeführt habendurchführen. Paragraph 7, Bei Ambulanz Eine solche Notfallsübung muss auch die Anwendung und den Umgang mit den an Bord vorhandenen oder mitzuführenden Bergungs- und Rettungsflügen eingesetzte Flugbesatzungen müssen in regelmäßigen Abständen, zumindest aber einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchgeführt habenRettungsgeräten umfassen.

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