Art. 1 § 49 DV-StAG Geschäftsstelle

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Geschäftsstelle

§ 49. (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur, der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.Paragraph 49, (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur, der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.

  1. (1)Absatz eins,Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten, die unter der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters der Generalprokuratur stehen; sie wird von einem Vorsteher geleitet.
  2. (2)Absatz 2,In der Geschäftsstelle darf den Parteien nur über Einlangen und Aktenzeichen eines Geschäftsstückes Auskunft erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Geschäftsstelle obliegt auch die Betreuung der Bibliothek der Generalprokuratur.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Geschäftsstelle

§ 49. (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur, der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.Paragraph 49, (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur, der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.

  1. (1)Absatz eins,Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten, die unter der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters der Generalprokuratur stehen; sie wird von einem Vorsteher geleitet.
  2. (2)Absatz 2,In der Geschäftsstelle darf den Parteien nur über Einlangen und Aktenzeichen eines Geschäftsstückes Auskunft erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Geschäftsstelle obliegt auch die Betreuung der Bibliothek der Generalprokuratur.

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