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§ 49. (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur, der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.Paragraph 49, (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur, der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.
§ 49. (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur, der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.Paragraph 49, (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur, der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.