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Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte
§ 2. Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der jeweils geltenden Fassung auf die staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung, im Staatsanwaltschaftsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 2, Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der jeweils geltenden Fassung auf die staatsanwaltschaftlichen Behörden unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung, im Staatsanwaltschaftsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte
§ 2. Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der jeweils geltenden Fassung auf die staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung, im Staatsanwaltschaftsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 2, Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der jeweils geltenden Fassung auf die staatsanwaltschaftlichen Behörden unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung, im Staatsanwaltschaftsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.