§ 15 SchliSt-Geo. Übermittlung einer Entscheidungsausfertigung

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1987 bis 31.12.9999

Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je eine Ausfertigung der Entscheidung der Schlichtungsstelle zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1987 bis 31.12.9999

Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je eine Ausfertigung der Entscheidung der Schlichtungsstelle zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten