Art. 1 § 20 DV-StAG Besondere Bestimmungen für das Register, „UT“

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Register „UT“ dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, dass dieser als Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten Täter begangen worden ist, so ist eine Neueintragung in das Register vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Ist das Opfer bekannt, so ist es im Register festzuhalten; bei unbekannten Opfern ist die Tat schlagwortartig zu bezeichnen, zB „Männliche Kindesleiche“.
  3. (3)Absatz 3,Bei Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem

Besondere Bestimmungen für das Register „UT''

§ 2010. Für das Register UT gelten folgende Bestimmungen: Paragraph 20Hauptstück der StPO oder Erledigung auf andere Weise, Für das Register UT gelten folgende Bestimmungen:zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall als beendet zu kennzeichnen (abzustreichen).

  1. 1.Ziffer einsDas Register dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, daß dieser als Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten Täter begangen worden ist, so ist eine Neueintragung in das Register vorzunehmen.
  2. 2.Ziffer 2Ist der Name des Verletzten bekannt, so ist er im Register festzuhalten; bei unbekannten Verletzten ist die Tat schlagwortartig zu bezeichnen, zB „Männliche Kindesleiche''.
  3. 3.Ziffer 3Bei Einstellung des Verfahrens nach § 90 StPO, Abbrechung nach § 412 StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall mit Blaustift abzustreichen.Bei Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 90, StPO, Abbrechung nach Paragraph 412, StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall mit Blaustift abzustreichen.
  4. (4.)ZifferAbsatz 4,Wird der Täter später bekannt, so ist der Straffall im Register St neu einzutragen und die St-Zahl in der Bemerkungsspalte anzuführen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz eins,Das Register „UT“ dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, dass dieser als Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten Täter begangen worden ist, so ist eine Neueintragung in das Register vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Ist das Opfer bekannt, so ist es im Register festzuhalten; bei unbekannten Opfern ist die Tat schlagwortartig zu bezeichnen, zB „Männliche Kindesleiche“.
  3. (3)Absatz 3,Bei Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem

Besondere Bestimmungen für das Register „UT''

§ 2010. Für das Register UT gelten folgende Bestimmungen: Paragraph 20Hauptstück der StPO oder Erledigung auf andere Weise, Für das Register UT gelten folgende Bestimmungen:zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall als beendet zu kennzeichnen (abzustreichen).

  1. 1.Ziffer einsDas Register dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, daß dieser als Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten Täter begangen worden ist, so ist eine Neueintragung in das Register vorzunehmen.
  2. 2.Ziffer 2Ist der Name des Verletzten bekannt, so ist er im Register festzuhalten; bei unbekannten Verletzten ist die Tat schlagwortartig zu bezeichnen, zB „Männliche Kindesleiche''.
  3. 3.Ziffer 3Bei Einstellung des Verfahrens nach § 90 StPO, Abbrechung nach § 412 StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall mit Blaustift abzustreichen.Bei Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 90, StPO, Abbrechung nach Paragraph 412, StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall mit Blaustift abzustreichen.
  4. (4.)ZifferAbsatz 4,Wird der Täter später bekannt, so ist der Straffall im Register St neu einzutragen und die St-Zahl in der Bemerkungsspalte anzuführen.

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