§ 21a GO-BR Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder Bundesrat kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: „Der Bundesrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Die Klageschrift hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Jedem Antrag sind mindestens vier Gleichschriften beizulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem EU-Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der EU-Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Absatz eins, weist der Präsident dem EU-Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der EU-Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5,Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Nationalrates weiterzuleiten.Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Absatz eins, ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Nationalrates weiterzuleiten.

Stand vor dem 13.05.2015

In Kraft vom 01.01.2012 bis 13.05.2015
  1. (1)Absatz eins,Jeder Bundesrat kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: „Der Bundesrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Die Klageschrift hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Jedem Antrag sind mindestens vier Gleichschriften beizulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem EU-Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der EU-Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Absatz eins, weist der Präsident dem EU-Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der EU-Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5,Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Nationalrates weiterzuleiten.Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Absatz eins, ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Nationalrates weiterzuleiten.

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