Art. 1 § 46 DV-StAG Ermittlungsakt und Registerführung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

Ist für den Bezirksanwalt keine eigene GeschäftsstelleGeschäftsabteilung eingerichtet, so hat er deren Aufgaben, insbesondere die Führung von Ermittlungsakt, Tagebuch und Register zu übernehmen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.09.2010

Ist für den Bezirksanwalt keine eigene GeschäftsstelleGeschäftsabteilung eingerichtet, so hat er deren Aufgaben, insbesondere die Führung von Ermittlungsakt, Tagebuch und Register zu übernehmen.

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