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Geschäftsordnung der Personalkommissionen
Einberufung der Sitzungen
§ 34. (1) Die Sitzungen einer gemäß § 19 Abs. 1 StAG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.Paragraph 34, (1) Die Sitzungen einer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StAG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.
Geschäftsordnung der Personalkommissionen
Einberufung der Sitzungen
§ 34. (1) Die Sitzungen einer gemäß § 19 Abs. 1 StAG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.Paragraph 34, (1) Die Sitzungen einer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StAG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.