Art. 1 § 34 DV-StAG Geschäftsordnung der Personalkommissionen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
SIEBENTER ABSCHNITT

Geschäftsordnung der Personalkommissionen

Einberufung der Sitzungen

§ 34. (1) Die Sitzungen einer gemäß § 19 Abs. 1 StAG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.Paragraph 34, (1) Die Sitzungen einer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StAG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.

  1. (1)Absatz eins,Die Sitzungen einer gemäß § 180 Abs. 1 RStDG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.Die Sitzungen einer gemäß Paragraph 180, Absatz eins, RStDG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.
  2. (2)Absatz 2,Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist abgehalten werden.Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist abgehalten werden.
  3. (3)Absatz 3,Durch eine Verzögerung bei der Erstattung des Vorschlages tritt keine Verlängerung der im § 25 Abs. 6 StAG§ 186 Abs. 6 RStDG festgelegten Frist ein.Durch eine Verzögerung bei der Erstattung des Vorschlages tritt keine Verlängerung der im Paragraph 25186, Absatz 6, StAGRStDG festgelegten Frist ein.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
SIEBENTER ABSCHNITT

Geschäftsordnung der Personalkommissionen

Einberufung der Sitzungen

§ 34. (1) Die Sitzungen einer gemäß § 19 Abs. 1 StAG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.Paragraph 34, (1) Die Sitzungen einer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StAG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.

  1. (1)Absatz eins,Die Sitzungen einer gemäß § 180 Abs. 1 RStDG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.Die Sitzungen einer gemäß Paragraph 180, Absatz eins, RStDG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.
  2. (2)Absatz 2,Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist abgehalten werden.Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist abgehalten werden.
  3. (3)Absatz 3,Durch eine Verzögerung bei der Erstattung des Vorschlages tritt keine Verlängerung der im § 25 Abs. 6 StAG§ 186 Abs. 6 RStDG festgelegten Frist ein.Durch eine Verzögerung bei der Erstattung des Vorschlages tritt keine Verlängerung der im Paragraph 25186, Absatz 6, StAGRStDG festgelegten Frist ein.

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