Art. 1 § 40 DV-StAG Ausstattung des Amtskleides

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

Ausstattung des Amtskleides

§ 40. Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen Besatz des Talars und im Barett unterscheiden: Paragraph 40, Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen Besatz des Talars und im Barett unterscheiden:

  1. 1.Ziffer einsfür die Staatsanwälte der GehaltsgruppeGehaltsgruppen I und St 1 mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;für die Staatsanwälte der GehaltsgruppeGehaltsgruppen römisch eins und St 1 mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;
  2. 2.Ziffer 2für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte der GehaltsgruppeGehaltsgruppen II und St 2 mit Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte der GehaltsgruppeGehaltsgruppen römisch zwei und St 2 mit Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
  3. 3.Ziffer 3für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
  4. 4.Ziffer 4für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe IIISt 3: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt; Barettrand aus hellrotem Samt;
  5. 5.Ziffer 5für den Leiter der Generalprokuratur: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm breiten HermelinverbrämungVerbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; Barettrand aus hellrotem Samt.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 01.07.1986 bis 30.09.2001

Ausstattung des Amtskleides

§ 40. Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen Besatz des Talars und im Barett unterscheiden: Paragraph 40, Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen Besatz des Talars und im Barett unterscheiden:

  1. 1.Ziffer einsfür die Staatsanwälte der GehaltsgruppeGehaltsgruppen I und St 1 mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;für die Staatsanwälte der GehaltsgruppeGehaltsgruppen römisch eins und St 1 mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;
  2. 2.Ziffer 2für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte der GehaltsgruppeGehaltsgruppen II und St 2 mit Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte der GehaltsgruppeGehaltsgruppen römisch zwei und St 2 mit Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
  3. 3.Ziffer 3für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
  4. 4.Ziffer 4für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe IIISt 3: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt; Barettrand aus hellrotem Samt;
  5. 5.Ziffer 5für den Leiter der Generalprokuratur: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm breiten HermelinverbrämungVerbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; Barettrand aus hellrotem Samt.

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