§ 6 HlSchG Wirkung des Schutzes

Halbleiterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
Wirkung des Schutzes

§ 6. (1) Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen VerkehrParagraph 6, (1) Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr

  1. 1.Ziffer einsdie Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung der Topographie anzufertigen;
  2. 2.Ziffer 2Darstellungen zur Herstellung der Topographie oder das die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben oder zu den genannten Zwecken einzuführen.
  3. (1)Absatz eins,Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr
    1. 1.Ziffer einsdie Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung der Topographie anzufertigen;
    2. 2.Ziffer 2Darstellungen zur Herstellung der Topographie oder das die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben oder zu den genannten Zwecken einzuführen.
  4. (2)Absatz 2,Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich insbesondere nicht auf
    1. 1.Ziffer einsHandlungen, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden,
    2. 2.Ziffer 2die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Lehre oder
    3. 3.Ziffer 3die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (§ 2) aufweist.die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (Paragraph 2,) aufweist.
  5. (3)Absatz 3,Das ausschließliche Recht gemäß Abs. 1 Z 2 erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis bereits von dem zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist.Das ausschließliche Recht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis bereits von dem zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist.
  1. (2)Absatz 2,Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich insbesondere nicht auf
    1. 1.Ziffer einsHandlungen, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden,
    2. 2.Ziffer 2die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Lehre oder
    3. 3.Ziffer 3die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (§ 2) aufweist.die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (Paragraph 2,) aufweist.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.10.1988 bis 20.08.1996
Wirkung des Schutzes

§ 6. (1) Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen VerkehrParagraph 6, (1) Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr

  1. 1.Ziffer einsdie Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung der Topographie anzufertigen;
  2. 2.Ziffer 2Darstellungen zur Herstellung der Topographie oder das die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben oder zu den genannten Zwecken einzuführen.
  3. (1)Absatz eins,Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr
    1. 1.Ziffer einsdie Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung der Topographie anzufertigen;
    2. 2.Ziffer 2Darstellungen zur Herstellung der Topographie oder das die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben oder zu den genannten Zwecken einzuführen.
  4. (2)Absatz 2,Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich insbesondere nicht auf
    1. 1.Ziffer einsHandlungen, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden,
    2. 2.Ziffer 2die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Lehre oder
    3. 3.Ziffer 3die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (§ 2) aufweist.die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (Paragraph 2,) aufweist.
  5. (3)Absatz 3,Das ausschließliche Recht gemäß Abs. 1 Z 2 erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis bereits von dem zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist.Das ausschließliche Recht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis bereits von dem zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist.
  1. (2)Absatz 2,Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich insbesondere nicht auf
    1. 1.Ziffer einsHandlungen, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden,
    2. 2.Ziffer 2die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Lehre oder
    3. 3.Ziffer 3die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (§ 2) aufweist.die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (Paragraph 2,) aufweist.

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