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§ 8. (1) Luftfahrzeuge, die bei Ambulanz- bzw. Rettungsflügen zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen verwendet werden, müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen: Paragraph 8, (1) Luftfahrzeuge, die bei Ambulanz- bzw. Rettungsflügen zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen verwendet werden, müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
(3) Hubschrauber, die für Ambulanz- bzw. Rettungsflüge verwendet werden, müssen mit Funkgeräten ausgerüstet sein, die den Flugfunk sowie eine Funkverbindung mit den in Frage kommenden Krankenanstalten und Rettungsorganisationen ermöglichen. Sofern bei Einsätzen Landungen auf Schnee oder weichem Boden erforderlich werden können, müssen Hubschrauber mit einem geeigneten Einsinkschutz ausgerüstet sein.
(4) Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen, daß die bei Ambulanz- und Rettungsflügen jeweils mitzuführenden Sanitätsmaterialien, Arzneimittel und medizinischen Geräte dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen und jeweils in ausreichender Menge vorhanden sind. Im Zuge der für die Zulassung erforderlichen Prüfung und der periodischen Nachprüfungen des Luftfahrzeuges sind insbesondere Elektrogeräte hinsichtlich Stromverbrauch und Störwirkungen, das Gewicht der Ausrüstung und die vorgesehenen Halterungen zu prüfen.
(5) Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen, daß die Kabine des Luftfahrzeuges jeweils unverzüglich desinfiziert wird, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
§ 8. (1) Luftfahrzeuge, die bei Ambulanz- bzw. Rettungsflügen zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen verwendet werden, müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen: Paragraph 8, (1) Luftfahrzeuge, die bei Ambulanz- bzw. Rettungsflügen zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen verwendet werden, müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
(3) Hubschrauber, die für Ambulanz- bzw. Rettungsflüge verwendet werden, müssen mit Funkgeräten ausgerüstet sein, die den Flugfunk sowie eine Funkverbindung mit den in Frage kommenden Krankenanstalten und Rettungsorganisationen ermöglichen. Sofern bei Einsätzen Landungen auf Schnee oder weichem Boden erforderlich werden können, müssen Hubschrauber mit einem geeigneten Einsinkschutz ausgerüstet sein.
(4) Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen, daß die bei Ambulanz- und Rettungsflügen jeweils mitzuführenden Sanitätsmaterialien, Arzneimittel und medizinischen Geräte dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen und jeweils in ausreichender Menge vorhanden sind. Im Zuge der für die Zulassung erforderlichen Prüfung und der periodischen Nachprüfungen des Luftfahrzeuges sind insbesondere Elektrogeräte hinsichtlich Stromverbrauch und Störwirkungen, das Gewicht der Ausrüstung und die vorgesehenen Halterungen zu prüfen.
(5) Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen, daß die Kabine des Luftfahrzeuges jeweils unverzüglich desinfiziert wird, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.