Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Luftfahrzeuge, die bei Ambulanz- bzw. Rettungsflügen zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen verwendet werden, müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
1.Ziffer einsDie Einladeöffnung muß so beschaffen sein, daß ein Patient in annähernd horizontaler Lage auf einer geeigneten Trageeinrichtung in die Kabine gebracht werden kann.
2.Ziffer 2Der Innenraum des Luftfahrzeuges muß Platz für eine horizontale Lagerung und Fixierung des bzw. der Patienten, geeignete Sitzmöglichkeiten für die Begleitpersonen und gut zugänglichen Stauraum für die medizinische Ausrüstung und die Bergungsausrüstung aufweisen sowie die notwendige medizinische Versorgung des bzw. der Patienten durch die Begleitpersonen ermöglichen.
3.Ziffer 3In Luftfahrzeugen verwendete Trageeinrichtungen müssen mit Anschnallgurten versehen und einschließlich der erforderlichen Halterungen luftfahrtbehördlich zugelassen sein.
4.Ziffer 4Während des Fluges muß eine ständige Sprechverbindung zwischen dem verantwortlichen Piloten und dem Begleitpersonal möglich sein.
5.Ziffer 5Die Kabine muß mit einer blendfreien Beleuchtung ausgestattet sein. Zur Beleuchtung von Patienten muß eine verstellbare Lichtquelle vorhanden sein. Zusätzlich muß ein Handscheinwerfer mitgeführt werden, der ausschließlich dem Begleitpersonal zur Verfügung steht und vom Bordnetz unabhängig betrieben werden kann.
6.Ziffer 6Wenn medizinische Elektrogeräte über das Bordnetz betrieben werden sollen, muß im Luftfahrzeug eine geeignete elektrische Anschlußmöglichkeit mit Sicherung vorhanden sein.
7.Ziffer 7Die Heizungs- bzw. Klimaanlage muß während des Fluges in der Kabine eine Lufttemperatur von mindestens 18 ºC gewährleisten.
8.Ziffer 8Entsprechend den jeweiligen Einsatzerfordernissen müssen die erforderlichen medizinischen Geräten sowie Arzneimittel, Verband- und Pflegematerial in ausreichender Menge mitgeführt werden.
9.Ziffer 9Für medizinische Ausrüstungsgegenstände mit einer Masse von mehr als 10 kg müssen in der Kabine luftfahrtbehördlich zugelassene Halterungen vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Luftfahrzeuge, die für Ambulanz- bzw. Rettungsflüge verwendet werden, müssen über mindestens zwei Triebwerke verfügen und sofern es sich um Motorflugzeuge handelt, müssen diese mit einer Druckkabine ausgestattet sein und für Instrumentenflug verwendet werden dürfen.
(3)Absatz 3,Hubschrauber, die für Ambulanz- bzw. Rettungsflüge verwendet werden, müssen mit Funkgeräten ausgerüstet sein, die den Flugfunk sowie eine Funkverbindung mit den in Frage kommenden Krankenanstalten und Rettungsorganisationen ermöglichen. Sofern bei Einsätzen Landungen auf Schnee oder weichem Boden erforderlich werden können, müssen Hubschrauber mit einem geeigneten Einsinkschutz ausgerüstet sein.
(4)Absatz 4,Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen, daß die bei Ambulanz- und Rettungsflügen jeweils mitzuführenden Sanitätsmaterialien, Arzneimittel und medizinischen Geräte dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen und jeweils in ausreichender Menge vorhanden sind. Im Zuge der für die Zulassung erforderlichen Prüfung und der periodischen Nachprüfungen des Luftfahrzeuges sind insbesondere Elektrogeräte hinsichtlich Stromverbrauch und Störwirkungen, das Gewicht der Ausrüstung und die vorgesehenen Halterungen zu prüfen.
(5)Absatz 5,Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen, daß die Kabine des Luftfahrzeuges jeweils unverzüglich desinfiziert wird, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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