Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Luftbeförderungsunternehmen, die Ambulanzflüge durchführen, müssen vor jedem Flug dem Begleitpersonal, den Patienten sowie allenfalls sonst mitfliegenden Personen Flugscheine (Tickets) ausstellen.
(2)Absatz 2,Bei Rettungsflügen ist die Ausstellung von Flugscheinen nicht erforderlich, soweit dadurch der Einsatz verzögert würde.
In Kraft seit 31.03.1985 bis 31.12.9999
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