§ 9 ZARV 1985

Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2002 bis 31.12.9999
III. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch drei. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

§ 9. Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar, gemäß § 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der geltenden Fassung jedoch nur dann, wenn sie im Inland begangen worden sind. Paragraph 9, Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß Paragraph 146, des Luftfahrtgesetzes strafbar, gemäß Paragraph 2, VStG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, in der geltenden Fassung jedoch nur dann, wenn sie im Inland begangen worden sind.

Stand vor dem 08.10.2002

In Kraft vom 31.03.1985 bis 08.10.2002
III. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch drei. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

§ 9. Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar, gemäß § 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der geltenden Fassung jedoch nur dann, wenn sie im Inland begangen worden sind. Paragraph 9, Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß Paragraph 146, des Luftfahrtgesetzes strafbar, gemäß Paragraph 2, VStG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, in der geltenden Fassung jedoch nur dann, wenn sie im Inland begangen worden sind.

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