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Strafbestimmungen
§ 9. Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar, gemäß § 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der geltenden Fassung jedoch nur dann, wenn sie im Inland begangen worden sind. Paragraph 9, Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß Paragraph 146, des Luftfahrtgesetzes strafbar, gemäß Paragraph 2, VStG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, in der geltenden Fassung jedoch nur dann, wenn sie im Inland begangen worden sind.
Strafbestimmungen
§ 9. Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar, gemäß § 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der geltenden Fassung jedoch nur dann, wenn sie im Inland begangen worden sind. Paragraph 9, Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß Paragraph 146, des Luftfahrtgesetzes strafbar, gemäß Paragraph 2, VStG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, in der geltenden Fassung jedoch nur dann, wenn sie im Inland begangen worden sind.