Art. 1 § 24 DV-StAG Amtssiegel auf Ausfertigungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.9999

Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen und von Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind mit dem allgemeinen Amtssiegel zu versehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.9999

Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen und von Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind mit dem allgemeinen Amtssiegel zu versehen.

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