§ 1 RBG

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT

Gegenstand des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987

§ 1. (1) Darlehensschuldner von öffentlichen Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen), die nach dem Bundesgesetz betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, oder dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, oder vor dem 1. Jänner 1980 nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, erstmalig zugesichert worden sind, haben gegenüber dem Darlehensgeber (Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds oder Land) bei vorzeitiger Rückzahlung durch begünstigte Tilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Begünstigung.Paragraph eins, (1) Darlehensschuldner von öffentlichen Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen), die nach dem Bundesgesetz betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921,, oder dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, oder vor dem 1. Jänner 1980 nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, erstmalig zugesichert worden sind, haben gegenüber dem Darlehensgeber (Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds oder Land) bei vorzeitiger Rückzahlung durch begünstigte Tilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Begünstigung.

  1. (2)Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Mieter auch der auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages Nutzungsberechtigte, ist Mietgegenstand auch jede gegen Mietzins oder Entgelt zum Gebrauch überlassene Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit.
  2. (3)Absatz 3,Rechtsansprüche des Darlehensschuldners nach diesem Bundesgesetz sind zu seinem Nachteil nicht abdingbar. Für Streitigkeiten zwischen Darlehensschuldner und Darlehensgeber ist das Landes- oder Kreisgericht zuständig, in dessen Sprengel die belastete Liegenschaft liegt.

Stand vor dem 28.02.1993

In Kraft vom 25.07.1987 bis 28.02.1993
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT

Gegenstand des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987

§ 1. (1) Darlehensschuldner von öffentlichen Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen), die nach dem Bundesgesetz betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, oder dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, oder vor dem 1. Jänner 1980 nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, erstmalig zugesichert worden sind, haben gegenüber dem Darlehensgeber (Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds oder Land) bei vorzeitiger Rückzahlung durch begünstigte Tilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Begünstigung.Paragraph eins, (1) Darlehensschuldner von öffentlichen Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen), die nach dem Bundesgesetz betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921,, oder dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, oder vor dem 1. Jänner 1980 nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, erstmalig zugesichert worden sind, haben gegenüber dem Darlehensgeber (Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds oder Land) bei vorzeitiger Rückzahlung durch begünstigte Tilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Begünstigung.

  1. (2)Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Mieter auch der auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages Nutzungsberechtigte, ist Mietgegenstand auch jede gegen Mietzins oder Entgelt zum Gebrauch überlassene Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit.
  2. (3)Absatz 3,Rechtsansprüche des Darlehensschuldners nach diesem Bundesgesetz sind zu seinem Nachteil nicht abdingbar. Für Streitigkeiten zwischen Darlehensschuldner und Darlehensgeber ist das Landes- oder Kreisgericht zuständig, in dessen Sprengel die belastete Liegenschaft liegt.

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