§ 36 GO-BR Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Verhandlungen des Plenums des Bundesrates sind öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Bundesräte vom Plenum des Bundesrates beschlossen wird. Zuhörer haben vor einer allfälligen Debatte bzw. vor der Abstimmung darüber den Sitzungssaal zu verlassen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesrat kann beschließen, ob und inwieweit seine unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführten Verhandlungen bzw. die von ihm gefaßten Beschlüsse vertraulich zu behandeln sind. Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.

Stand vor dem 14.07.2024

In Kraft vom 01.07.1988 bis 14.07.2024
  1. (1)Absatz eins,Die Verhandlungen des Plenums des Bundesrates sind öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Bundesräte vom Plenum des Bundesrates beschlossen wird. Zuhörer haben vor einer allfälligen Debatte bzw. vor der Abstimmung darüber den Sitzungssaal zu verlassen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesrat kann beschließen, ob und inwieweit seine unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführten Verhandlungen bzw. die von ihm gefaßten Beschlüsse vertraulich zu behandeln sind. Der Beschluß auf Vertraulichkeit der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.

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