§ 8 BEA-Geo. Kataster

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife, LehrlingsentschädigungenLehrlingseinkommen und Heimarbeitstarife zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kataster sind entsprechend der von der Bundesanstalt Statistik Austria erstellten Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten nach Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsklassen zu gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jede Satzung, jeder Mindestlohntarif und jede Lehrlingsentschädigungjedes Lehrlingseinkommen in der Reihenfolge der Erlassung abzulegen und zu verwahren. Der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes kann eine andere zweckentsprechende Katastergliederung veranlassen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife, LehrlingsentschädigungenLehrlingseinkommen und Heimarbeitstarife zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kataster sind entsprechend der von der Bundesanstalt Statistik Austria erstellten Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten nach Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsklassen zu gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jede Satzung, jeder Mindestlohntarif und jede Lehrlingsentschädigungjedes Lehrlingseinkommen in der Reihenfolge der Erlassung abzulegen und zu verwahren. Der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes kann eine andere zweckentsprechende Katastergliederung veranlassen.

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