Art. 1 § 30b DV-StAG Auszahlung von Gebühren

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen.

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