Art. 1 § 39 DV-StAG Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.9999

Die §§ 1, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter sind auf das Amtskleid der Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der violetten Farbe die hellrote tritt. Bei Tagsatzungen in bürgerlichen Rechtssachen ist das Amtskleid nicht zu tragen. Die Paragraphen eins, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 133, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter sind auf das Amtskleid der Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der violetten Farbe die hellrote tritt. Bei Tagsatzungen in bürgerlichen Rechtssachen ist das Amtskleid nicht zu tragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.9999

Die §§ 1, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter sind auf das Amtskleid der Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der violetten Farbe die hellrote tritt. Bei Tagsatzungen in bürgerlichen Rechtssachen ist das Amtskleid nicht zu tragen. Die Paragraphen eins, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 133, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter sind auf das Amtskleid der Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der violetten Farbe die hellrote tritt. Bei Tagsatzungen in bürgerlichen Rechtssachen ist das Amtskleid nicht zu tragen.

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