§ 26 AusG-GO Verlesung und Genehmigung der Niederschrift

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Aufnahmekommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen.
  2. (2)Absatz 2,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Aufnahmekommission und ist von den Mitgliedern zu unterfertigen.
  4. (4)Absatz 4,Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt eines Gutachtens nach dem AusG Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen.
  5. (5)Absatz 5,Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt bei dem oder der Vorsitzenden ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Aufnahmekommission einzuberufen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Aufnahmekommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen.
  2. (2)Absatz 2,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Aufnahmekommission und ist von den Mitgliedern zu unterfertigen.
  4. (4)Absatz 4,Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt eines Gutachtens nach dem AusG Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen.
  5. (5)Absatz 5,Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt bei dem oder der Vorsitzenden ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Aufnahmekommission einzuberufen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten