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§ 15. (1) Der Staatsanwalt hat bei seinen Anträgen und Erklärungen deren Gesetz- und Zweckmäßigkeit genau zu prüfen. Sofern seine Anträge oder Erklärungen nicht vom Gericht zu beurkunden sind, hat er in der Regel die Anträge schriftlich zu stellen und die Erklärungen schriftlich abzugeben. Soweit sich aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung nichts anderes ergibt, sind Anträge und Erklärungen in der Regel urschriftlich in die Gerichtsakten einzutragen, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils in den Antrags- und Verfügungsbogen. Eine Begründung ist ihnen nur beizufügen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Sachlage geboten ist.Paragraph 15, (1) Der Staatsanwalt hat bei seinen Anträgen und Erklärungen deren Gesetz- und Zweckmäßigkeit genau zu prüfen. Sofern seine Anträge oder Erklärungen nicht vom Gericht zu beurkunden sind, hat er in der Regel die Anträge schriftlich zu stellen und die Erklärungen schriftlich abzugeben. Soweit sich aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung nichts anderes ergibt, sind Anträge und Erklärungen in der Regel urschriftlich in die Gerichtsakten einzutragen, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils in den Antrags- und Verfügungsbogen. Eine Begründung ist ihnen nur beizufügen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Sachlage geboten ist.
§ 15. (1) Der Staatsanwalt hat bei seinen Anträgen und Erklärungen deren Gesetz- und Zweckmäßigkeit genau zu prüfen. Sofern seine Anträge oder Erklärungen nicht vom Gericht zu beurkunden sind, hat er in der Regel die Anträge schriftlich zu stellen und die Erklärungen schriftlich abzugeben. Soweit sich aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung nichts anderes ergibt, sind Anträge und Erklärungen in der Regel urschriftlich in die Gerichtsakten einzutragen, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils in den Antrags- und Verfügungsbogen. Eine Begründung ist ihnen nur beizufügen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Sachlage geboten ist.Paragraph 15, (1) Der Staatsanwalt hat bei seinen Anträgen und Erklärungen deren Gesetz- und Zweckmäßigkeit genau zu prüfen. Sofern seine Anträge oder Erklärungen nicht vom Gericht zu beurkunden sind, hat er in der Regel die Anträge schriftlich zu stellen und die Erklärungen schriftlich abzugeben. Soweit sich aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung nichts anderes ergibt, sind Anträge und Erklärungen in der Regel urschriftlich in die Gerichtsakten einzutragen, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils in den Antrags- und Verfügungsbogen. Eine Begründung ist ihnen nur beizufügen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Sachlage geboten ist.