§ 21 AusG-GO (weggefallen)

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.9999
Bewerbungsgespräche

§ 21 AusG-GO seit 31.08.1993 weggefallen. Die Bewerbungsgespräche sind mit den einzelnen Bewerbern in Abwesenheit der übrigen Bewerber zu führen. Paragraph 21, Die Bewerbungsgespräche sind mit den einzelnen Bewerbern in Abwesenheit der übrigen Bewerber zu führen.

Stand vor dem 31.08.1993

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.08.1993
Bewerbungsgespräche

§ 21 AusG-GO seit 31.08.1993 weggefallen. Die Bewerbungsgespräche sind mit den einzelnen Bewerbern in Abwesenheit der übrigen Bewerber zu führen. Paragraph 21, Die Bewerbungsgespräche sind mit den einzelnen Bewerbern in Abwesenheit der übrigen Bewerber zu führen.

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