§ 15 GO-BR Administration

Geschäftsordnung des Bundesrates

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur BesorgungUnterstützung der parlamentarischen HilfsdiensteAufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.
  2. (2)Absatz 2,Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.
  3. (3)Absatz 3,Der leitende Bedienstete in Angelegenheiten des Bundesrates führt die Funktionsbezeichnung „Bundesratsdirektor“, sein Stellvertreter die Bezeichnung „Bundesratsvizedirektor“.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.02.1996 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz eins,Zur BesorgungUnterstützung der parlamentarischen HilfsdiensteAufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.
  2. (2)Absatz 2,Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.
  3. (3)Absatz 3,Der leitende Bedienstete in Angelegenheiten des Bundesrates führt die Funktionsbezeichnung „Bundesratsdirektor“, sein Stellvertreter die Bezeichnung „Bundesratsvizedirektor“.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten