§ 13c GO-BR (weggefallen)

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999
In Angelegenheiten des Subsidiaritätsprüfungsverfahrens gemäß dem Vertrag von Lissabon ermächtigt der Bundesrat den EU-Ausschuss, in seinem Namen begründete Stellungnahmen zu beschließen, die der Präsident gemäß § 7 Abs. 3 § 13c GO-BRder Europäischen Kommission übermittelt seit 31.07.2010 weggefallen. In Angelegenheiten des Subsidiaritätsprüfungsverfahrens gemäß dem Vertrag von Lissabon ermächtigt der Bundesrat den EU-Ausschuss, in seinem Namen begründete Stellungnahmen zu beschließen, die der Präsident gemäß Paragraph 7, Absatz 3, der Europäischen Kommission übermittelt.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 13.05.2010 bis 31.07.2010
In Angelegenheiten des Subsidiaritätsprüfungsverfahrens gemäß dem Vertrag von Lissabon ermächtigt der Bundesrat den EU-Ausschuss, in seinem Namen begründete Stellungnahmen zu beschließen, die der Präsident gemäß § 7 Abs. 3 § 13c GO-BRder Europäischen Kommission übermittelt seit 31.07.2010 weggefallen. In Angelegenheiten des Subsidiaritätsprüfungsverfahrens gemäß dem Vertrag von Lissabon ermächtigt der Bundesrat den EU-Ausschuss, in seinem Namen begründete Stellungnahmen zu beschließen, die der Präsident gemäß Paragraph 7, Absatz 3, der Europäischen Kommission übermittelt.

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