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Die Mitglieder des Bundesrates und von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachte Personen sowie Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 3 Z 1 bis 3, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 erfasst sind. Die Mitglieder des Bundesrates und von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt NrAnl. 156 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachte Personen sowie Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 3, die in der Datenbank gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 EU1 GO-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NrBR seit 13.05.2015 weggefallen. 113 aus 2011, erfasst sind.
Der Bundesrat beachtet die Sicherheitseinstufung der Organe der Europäischen Union über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Für die Erfassung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sowie die Einsichtnahme in diese gelten die folgenden Bestimmungen:
Für den Umgang mit und die Verteilung von Dokumenten zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die von österreichischen Organen erstellt wurden, gelten dieselben Bestimmungen wie für den Umgang mit und die Verteilung von jenen Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, auf die sie sich beziehen.
Die Mitglieder des Bundesrates und von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachte Personen sowie Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 3 Z 1 bis 3, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 erfasst sind. Die Mitglieder des Bundesrates und von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt NrAnl. 156 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachte Personen sowie Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 3, die in der Datenbank gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 EU1 GO-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NrBR seit 13.05.2015 weggefallen. 113 aus 2011, erfasst sind.
Der Bundesrat beachtet die Sicherheitseinstufung der Organe der Europäischen Union über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Für die Erfassung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sowie die Einsichtnahme in diese gelten die folgenden Bestimmungen:
Für den Umgang mit und die Verteilung von Dokumenten zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die von österreichischen Organen erstellt wurden, gelten dieselben Bestimmungen wie für den Umgang mit und die Verteilung von jenen Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, auf die sie sich beziehen.