Art. 1 § 13 DV-StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren

Art. 1 § 13 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren sind von den Staatsanwaltschaften mit einem stellungnehmenden Bericht im Dienstweg dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Paragraph 13, Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren sind von den Staatsanwaltschaften mit einem stellungnehmenden Bericht im Dienstweg dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren

Art. 1 § 13 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren sind von den Staatsanwaltschaften mit einem stellungnehmenden Bericht im Dienstweg dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Paragraph 13, Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren sind von den Staatsanwaltschaften mit einem stellungnehmenden Bericht im Dienstweg dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

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