§ 4 HlSchV Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthaltende Unterlagen

Halbleiterschutz-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder als solche gekennzeichnet worden sind, sind bei der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen der Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und in einem weiteren Exemplar (Zweitexemplar) mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden; in diesem Fall unterliegt das Zweitexemplar der Akteneinsicht im Umfang des § 18 Abs. 2 erster Satz des Halbleiterschutzgesetzes.Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder als solche gekennzeichnet worden sind, sind bei der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen der Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und in einem weiteren Exemplar (Zweitexemplar) mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden; in diesem Fall unterliegt das Zweitexemplar der Akteneinsicht im Umfang des Paragraph 18, Absatz 2, erster Satz des Halbleiterschutzgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Die Unterlagen nach Abs. 1 sind vom Patentamt unter Verschluß gesondert aufzubewahren.Die Unterlagen nach Absatz eins, sind vom Patentamt unter Verschluß gesondert aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3,Ist Akteneinsicht in die Unterlagen nach Abs. 1 auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung oder des Gerichtes zu gewähren (§ 18 Abs. 2 zweiter Satz HlSchG), so sind diese Teile vom Patentamt unmittelbar an die Nichtigkeitsabteilung bzw. an das Gericht unter Verschluß und unter Hinweis auf die Geheimhaltungsbestimmungen zu übermitteln.Ist Akteneinsicht in die Unterlagen nach Absatz eins, auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung oder des Gerichtes zu gewähren (Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz HlSchG), so sind diese Teile vom Patentamt unmittelbar an die Nichtigkeitsabteilung bzw. an das Gericht unter Verschluß und unter Hinweis auf die Geheimhaltungsbestimmungen zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Wird das Begehren auf Akteneinsicht in die Unterlagen nach Abs. 1 auf § 18 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes gestützt, so hat hierüber das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung (§ 16 Abs. 3 HlSchG) nach Anhörung des Schutzrechtsinhabers zu entscheiden.Wird das Begehren auf Akteneinsicht in die Unterlagen nach Absatz eins, auf Paragraph 18, Absatz 3, des Halbleiterschutzgesetzes gestützt, so hat hierüber das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung (Paragraph 16, Absatz 3, HlSchG) nach Anhörung des Schutzrechtsinhabers zu entscheiden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder als solche gekennzeichnet worden sind, sind bei der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen der Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und in einem weiteren Exemplar (Zweitexemplar) mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden; in diesem Fall unterliegt das Zweitexemplar der Akteneinsicht im Umfang des § 18 Abs. 2 erster Satz des Halbleiterschutzgesetzes.Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder als solche gekennzeichnet worden sind, sind bei der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen der Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und in einem weiteren Exemplar (Zweitexemplar) mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden; in diesem Fall unterliegt das Zweitexemplar der Akteneinsicht im Umfang des Paragraph 18, Absatz 2, erster Satz des Halbleiterschutzgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Die Unterlagen nach Abs. 1 sind vom Patentamt unter Verschluß gesondert aufzubewahren.Die Unterlagen nach Absatz eins, sind vom Patentamt unter Verschluß gesondert aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3,Ist Akteneinsicht in die Unterlagen nach Abs. 1 auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung oder des Gerichtes zu gewähren (§ 18 Abs. 2 zweiter Satz HlSchG), so sind diese Teile vom Patentamt unmittelbar an die Nichtigkeitsabteilung bzw. an das Gericht unter Verschluß und unter Hinweis auf die Geheimhaltungsbestimmungen zu übermitteln.Ist Akteneinsicht in die Unterlagen nach Absatz eins, auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung oder des Gerichtes zu gewähren (Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz HlSchG), so sind diese Teile vom Patentamt unmittelbar an die Nichtigkeitsabteilung bzw. an das Gericht unter Verschluß und unter Hinweis auf die Geheimhaltungsbestimmungen zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Wird das Begehren auf Akteneinsicht in die Unterlagen nach Abs. 1 auf § 18 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes gestützt, so hat hierüber das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung (§ 16 Abs. 3 HlSchG) nach Anhörung des Schutzrechtsinhabers zu entscheiden.Wird das Begehren auf Akteneinsicht in die Unterlagen nach Absatz eins, auf Paragraph 18, Absatz 3, des Halbleiterschutzgesetzes gestützt, so hat hierüber das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung (Paragraph 16, Absatz 3, HlSchG) nach Anhörung des Schutzrechtsinhabers zu entscheiden.

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