Art. 1 § 17 DV-StAG Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen

§ 17. (1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen Behörden in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.Paragraph 17, (1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen Behörden in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.

  1. (1)Absatz eins,Bei der Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.
  2. (2)Absatz 2,Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche Rechtssache anhängig macht, die notwendigen Erkundigungen wegen der räumlichen Entfernung oder aus anderen Gründen nicht selbst durchführen, so kann er darum den Vorsteher des örtlich zuständigen Gerichtes ersuchen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen

§ 17. (1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen Behörden in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.Paragraph 17, (1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen Behörden in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.

  1. (1)Absatz eins,Bei der Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.
  2. (2)Absatz 2,Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche Rechtssache anhängig macht, die notwendigen Erkundigungen wegen der räumlichen Entfernung oder aus anderen Gründen nicht selbst durchführen, so kann er darum den Vorsteher des örtlich zuständigen Gerichtes ersuchen.

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