Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 17. (1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen Behörden in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.Paragraph 17, (1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen Behörden in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.
§ 17. (1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen Behörden in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.Paragraph 17, (1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen Behörden in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.