§ 7 AusG-GO

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999

Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999

Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.

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