Art. 1 § 45 DV-StAG (weggefallen)

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Ausweise der Bezirksanwälte

Art. 1 § 45 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Die Bezirksanwälte haben einen Ausweis nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.Paragraph 45, (1) Die Bezirksanwälte haben einen Ausweis nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.

  1. (2)Absatz 2,In den Ausweis sind unter fortlaufenden, alljährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsalle Straffälle wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag gestellt oder die Anzeige zurückgelegt wird;
    2. 2.Ziffer 2Straffälle über Privatanklagen, wenn der Bezirksanwalt die Vertretung des Privatanklägers übernommen hat (§ 46 Abs. 4 StPO).Straffälle über Privatanklagen, wenn der Bezirksanwalt die Vertretung des Privatanklägers übernommen hat (Paragraph 46, Absatz 4, StPO).
  2. (3)Absatz 3,Bei der Führung des Ausweises sind die Bestimmungen über die Führung des Registers St (§ 19) mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Anzeigen gegen unbekannte Täter einzutragen sind.Bei der Führung des Ausweises sind die Bestimmungen über die Führung des Registers St (Paragraph 19,) mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Anzeigen gegen unbekannte Täter einzutragen sind.
  3. (4)Absatz 4,Die Ausweise sind am Ende jeden Monats zu unterfertigen und dem Staatsanwalt vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Ausweise der Bezirksanwälte

Art. 1 § 45 DV-StAG seit 31.12.2007 weggefallen. (1) Die Bezirksanwälte haben einen Ausweis nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.Paragraph 45, (1) Die Bezirksanwälte haben einen Ausweis nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.

  1. (2)Absatz 2,In den Ausweis sind unter fortlaufenden, alljährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsalle Straffälle wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag gestellt oder die Anzeige zurückgelegt wird;
    2. 2.Ziffer 2Straffälle über Privatanklagen, wenn der Bezirksanwalt die Vertretung des Privatanklägers übernommen hat (§ 46 Abs. 4 StPO).Straffälle über Privatanklagen, wenn der Bezirksanwalt die Vertretung des Privatanklägers übernommen hat (Paragraph 46, Absatz 4, StPO).
  2. (3)Absatz 3,Bei der Führung des Ausweises sind die Bestimmungen über die Führung des Registers St (§ 19) mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Anzeigen gegen unbekannte Täter einzutragen sind.Bei der Führung des Ausweises sind die Bestimmungen über die Führung des Registers St (Paragraph 19,) mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Anzeigen gegen unbekannte Täter einzutragen sind.
  3. (4)Absatz 4,Die Ausweise sind am Ende jeden Monats zu unterfertigen und dem Staatsanwalt vorzulegen.

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