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§ 5. (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (§ 5 Abs. 2 StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 3 StAG) sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.Paragraph 5, (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (Paragraph 5, Absatz 2, StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (Paragraph 5, Absatz 3, StAG) sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach Paragraph 6, Absatz 6, StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.
§ 5. (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (§ 5 Abs. 2 StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 3 StAG) sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.Paragraph 5, (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (Paragraph 5, Absatz 2, StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (Paragraph 5, Absatz 3, StAG) sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach Paragraph 6, Absatz 6, StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.