Art. 1 § 5 DV-StAG Geschäftsverteilung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Geschäftsverteilung

§ 5. (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (§ 5 Abs. 2 StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 3 StAG) sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.Paragraph 5, (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (Paragraph 5, Absatz 2, StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (Paragraph 5, Absatz 3, StAG) sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach Paragraph 6, Absatz 6, StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.

  1. (1)Absatz eins,Die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 4 StAG) ist vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im Einzelnen anzuführen.Die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (Paragraph 5, Absatz 4, StAG) ist vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach Paragraph 6, Absatz 6, StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im Einzelnen anzuführen.
  2. (2)Absatz 2,In der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung der Staatsanwälte die Stellvertretung zu regeln. Als Vertreter des BehördenleitersLeiters der Staatsanwaltschaft ist sein Erster Stellvertreter anzuführen. Gruppenleiter werden durch andere Gruppenleiter vertreten, sofern nicht der BehördenleiterLeiter der Staatsanwaltschaft diese Aufgabe selbst wahrnimmt oder seinen Ersten Stellvertreter mit der Wahrnehmung betraut. Alle übrigen Staatsanwälte werden durch andere Staatsanwälte vertreten.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Geschäftsverteilung

§ 5. (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (§ 5 Abs. 2 StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 3 StAG) sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.Paragraph 5, (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (Paragraph 5, Absatz 2, StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (Paragraph 5, Absatz 3, StAG) sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach Paragraph 6, Absatz 6, StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.

  1. (1)Absatz eins,Die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 4 StAG) ist vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im Einzelnen anzuführen.Die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (Paragraph 5, Absatz 4, StAG) ist vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach Paragraph 6, Absatz 6, StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im Einzelnen anzuführen.
  2. (2)Absatz 2,In der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung der Staatsanwälte die Stellvertretung zu regeln. Als Vertreter des BehördenleitersLeiters der Staatsanwaltschaft ist sein Erster Stellvertreter anzuführen. Gruppenleiter werden durch andere Gruppenleiter vertreten, sofern nicht der BehördenleiterLeiter der Staatsanwaltschaft diese Aufgabe selbst wahrnimmt oder seinen Ersten Stellvertreter mit der Wahrnehmung betraut. Alle übrigen Staatsanwälte werden durch andere Staatsanwälte vertreten.

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