§ 18 AusG-GO Vorsitz

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im § 35 Abs. 5 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen. Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im Paragraph 35, Absatz 5, AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im § 35 Abs. 5 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen. Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im Paragraph 35, Absatz 5, AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.

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