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§ 59. (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, an den Präsidenten und an die Vorsitzenden der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Solche Anfragen sind mit der eigenhändig beigesetzten Unterschrift dem Präsidenten zu übergeben, der, soweit er nicht selbst befragt ist, für die Übermittlung der Anfragen an die Vorsitzenden der Ausschüsse zu sorgen hat.Paragraph 59, (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, an den Präsidenten und an die Vorsitzenden der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Solche Anfragen sind mit der eigenhändig beigesetzten Unterschrift dem Präsidenten zu übergeben, der, soweit er nicht selbst befragt ist, für die Übermittlung der Anfragen an die Vorsitzenden der Ausschüsse zu sorgen hat.
§ 59. (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, an den Präsidenten und an die Vorsitzenden der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Solche Anfragen sind mit der eigenhändig beigesetzten Unterschrift dem Präsidenten zu übergeben, der, soweit er nicht selbst befragt ist, für die Übermittlung der Anfragen an die Vorsitzenden der Ausschüsse zu sorgen hat.Paragraph 59, (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, an den Präsidenten und an die Vorsitzenden der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Solche Anfragen sind mit der eigenhändig beigesetzten Unterschrift dem Präsidenten zu übergeben, der, soweit er nicht selbst befragt ist, für die Übermittlung der Anfragen an die Vorsitzenden der Ausschüsse zu sorgen hat.